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   OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14   

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https://dejure.org/2015,16680
OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14 (https://dejure.org/2015,16680)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.03.2015 - 19 U 134/14 (https://dejure.org/2015,16680)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. März 2015 - 19 U 134/14 (https://dejure.org/2015,16680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Ehegattentestament: Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Dritten wegen Motivirrtums

  • IWW

    § 2078 BGB; § 2270 Abs. 1 BGB; § 2283 BGB; § 2285 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2078, 2270 Abs. 1, 2283, 2285
    Ausschluss der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten durch einen Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Ehegatten nach Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments; Wirksamkeit des Widerrufs einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung; Anfechtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2078 Abs 2 Alt 1 BGB, § 2270 Abs 1 BGB, § 2283 BGB, § 2285 BGB
    Ehegattentestament: Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Dritten wegen Motivirrtums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Ehegatten nach Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch einen Dritten wegen eines Motivirrtums

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wann und von wem kann ein gemeinschaftliches Testament angefochten werden?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch einen Dritten wegen eines Motivirrtums

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen des Widerrufs oder der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 168
  • FamRZ 2016, 744
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 12.08.2003 - 1Z BR 35/03

    Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14
    Wenn man nun der Beklagten nach dem Tod ihrer Eltern ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung ihres zuerst verstorbenen Vaters zubilligen würde, würde man die durch § 2271 Abs. 1 BGB geschützten Interessen der Mutter der Parteien verletzen (vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.08.2003, Az.: 1Z BR 35/03, FamRZ 2004, 1068, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 01.04.2004 - 1Z BR 57/03

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem Tod des Erstversterbenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14
    Selbst wenn der Vater der Parteien insoweit einem Irrtum über die erforderliche Form des ihm jederzeit möglichen Widerrufs erlegen wäre, wäre dieser Irrtum unbeachtlich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004, Az.: 1Z BR 057/03, 1 Z BR 57/03, FamRZ 2004, 1996, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 07.01.1991 - BReg. 1a Z 68/89

    Kein Widerruf der Schlusserbeneinsetzung durch Wiederholung der gegenseitigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14
    So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 07.01.1991 ( Az.: BReg 1 a Z 68/89, FamRZ 1991, 866, zitiert nach juris), dass dann, wenn in einem späteren gemeinschaftlichen Testament nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt wird, nicht aber auch die Bestimmung über die Schlusserbfolge, darin nicht eindeutig deren Widerruf liege, wenn das Testament sonst keine Erklärungen enthalte.
  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15

    Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2015, 476 (mit Anmerkung Weidlich) abgedruckt ist, hat ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 7. April 1977 Alleinerbin der Mutter geworden, da das Testament weder wirksam widerrufen noch angefochten worden sei.
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